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Satzung

Satzung des Club für Bildung und Freizeit e.V. Koblenz

Kulturveranstaltungen – Wanderungen – Reisen

§ 1
Name, Sitz

1.
Der am 12. Februar 1992 gegründete Verein führt den Namen „Club für Bildung und Freizeit Koblenz e.V.“.

2.
Er hat seinen Sitz in Koblenz und ist unter der Nummer VR3544 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

3.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

1.
Der Vereinszweck ist die fortlaufende Information und Weiterbildung der Mitglieder insbesondere auf kulturellem und staatsbürgerlichem Gebiet sowie die Förderung ihrer
Gesundheit und ihres Gemeinschaftssinns.

Dieser Zweck soll verwirklicht werden durch Vorträge, Besichtigungen, Kurse, ein- und mehrtägige Reisen, gemeinsame Wanderungen und geselliges Beisammensein.

2.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und die übrigen ehrenamtlichen Mitglieder, die Reisebegleiter und Wanderführer können für ihre nachgewiesenen Aufwendungen/Auslagen – soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Haushaltslage zulassen – Ersatz verlangen.

Daneben können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage angemessene pauschale Aufwendungsvergütungen gewährt werden. Über den Aufwendungsersatz, Vergütung und bezahlte Mitarbeit entscheidet der Vorstand in jedem Einzelfall durch Beschluss.

Einzelheiten regelt eine Finanzordnung.

4.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3
Mitgliedschaft

1.
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Satzung des Vereins sowie seine Ordnungen als bindend anerkennen.

2.
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Bewerber das Ergebnis schriftlich mit.

3.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins.

4.
Der freiwillige Austritt (Kündigung) ist dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen. Die Kündigung muss spätestens am 31.10. des Jahres eingegangen sein, um zum Jahresende wirksam zu werden, sonst gilt sie als Kündigung zum Ende des Folgejahres.

5.
Durch Beschluss des Vorstands kann der Ausschluss erfolgen, wenn das Mitglied die gegenüber dem Verein eingegangenen Pflichten (§ 4 Ziff. 2) nicht erfüllt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das Mitglied kann sich zu dem Ausschluss äußern, dies hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Hierüber entscheidet der Vorstand erneut und gibt die Entscheidung dem Ausgeschlossenen bekannt.


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
Jedes Mitglied hat das Recht,
a) an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen,
b) alle in der Satzung festgelegten Vorteile, die der Verein seinen Mitgliedern bietet, in Anspruch zu nehmen,
c) Anregungen und Vorschläge für die Vereinsarbeit einzubringen und sich selbst ehrenamtlich für Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

2.
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Organe des Vereins nachzukommen,
b) den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und alles zu vermeiden, was die Interessen des Vereins zu schädigen geeignet ist,
c) den Mitgliedsbeitrag fristgerecht am Jahresbeginn durch Einzugsermächtigung
zu entrichten.

§ 5
Organisation des Vereins

1.
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

2.
Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schriftführerin/dem Schriftführer,
d) der ersten Schatzmeisterin/dem ersten Schatzmeister,
e) der zweiten Schatzmeisterin/dem zweiten Schatzmeister,
f) der Wanderwartin/dem Wanderwart,
g) der Kulturwartin/dem Kulturwart,
h) der Medienwartin/dem Medienwart,
i) bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Alle Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt.

3.
Vorsitzende/Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten, der/die stellvertretende Vorsitzende jedoch im Innenverhältnis nur, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Seine Amtszeit dauert jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl wird von einem Wahlleiter geleitet. Der Wahlleiter wird von den anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen und gewählt.

6.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Kassen- und Buchführung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer- innen geprüft. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 6
Mitgliederversammlung

1.
Alle zwei Jahre ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese soll im ersten Kalendervierteljahr stattfinden. Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuladen.

2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall vom Vorstand einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder ¼ der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangen.

3.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse allgemeiner Art mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.

4.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a) Beschlussfassung von Grundsätzen, nach denen die Geschäfte des Vereins geführt werden sollen,
b) Wahl des Vorstands,
c) Wahl von zwei Kassenprüfern,
d) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer –innen,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Beschlussfassung über Änderungen oder eine Neufassung der Satzung,
g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge des Vorstands und/oder der Mitglieder,
h) Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

5.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Darin sind auch Angaben über Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses niederzuschreiben.


§ 7
Vorstandssitzungen

1.
Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung bedarf nicht der Schriftform.

2.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3.
Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4.
Über jede Sitzung ist von der Schriftführerin /dem Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist auch von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 8
Ehrenmitgliedschaft

1.
Mitglieder, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2.
Wird eine frühere Vorsitzende/ein früherer Vorsitzender zum Ehrenmitglied ernannt, so trägt er die Bezeichnung „Ehrenvorsitzende/Ehrenvorsitzender“.

3.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 9


Die/der Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung die das Registergericht für notwendig erachten sollte, mit Wirkung für den Verein durchzuführen.


§ 10
Datenschutz


Die Datenschutz-Ordnung des Vereins regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten für ereinszwecke. Die Regeln gewährleisten die Einhaltung der den Datenschutz betreffenden und für den Verein relevanten Rechtsvorschriften einschließlich des Rechts am eigenen Bild.


§ 11
Auflösung

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern anzukündigen ist.

2.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

4.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks bestimmt die Mitgliederversammlung, an welchen gemeinnützigen Verein das dann vorhandene Vermögen fallen soll.

§ 12
Eintragung in das Vereinsregister

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.03.2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Koblenz, den 12.03.2019